Öffnungszeiten

Mo, Mi bis Fr Termine nach Vereinbarung

Di 9:00 - 18:00 Uhr

ÖPNV

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden

Landespflegegeld für blinde Menschen beantragen

Kurztext

  • ganzer Leistungstitel: Landespflegegeld für blinde Menschen beantragen
  • Blinde Person oder Person mit einer vergleichbar schweren Sehbeeinträchtigung können Landespflegegeld beantragen.
  • Kostenlose Antragstellung
  • Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig
  • Höhe der Leistung abhängig, ob sich Leistungsempfänger in stationärer Einrichtung befindet oder nicht und ob Leistungen bezogen werden, die sich auf das Landespflegegeld für blinde Menschen mindernd auswirken (häufig zutreffend bei Leistungen der Pflegeversicherung).
  • zuständige Behörde: Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt im Land Brandenburg, je nach Wohnsitz der antragstellenden Person.

Teaser

Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, können Sie durch das Landespflegegeld für blinde Menschen finanziell unterstützt werden.

Volltext

Die Leistung im Land Brandenburg für blinde Menschen heißt Landespflegegeld für blinde Menschen.

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Landespflegegeld.

Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

Landespflegegeld für blinde Menschen wird ab dem 18. Lebensjahr  in Höhe von maximal 345,80 Euro monatlich gezahlt. Vor dem 18. Lebensjahr beträgt es maximal 172,90 Euro monatlich (Stand 01.01.2023).

Blinde Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.

Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf das Landespflegegeld für blinde Menschen angerechnet. In diesen Fällen würde sich das Landespflegegeld verringern.

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
  • Nachweis über die Blindheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Blindheit
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)

Voraussetzungen

Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass das Landespflegegeld frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wird.

Weiterführende Informationen

Auskünfte über das Landespflegegeld für blinde Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

23.02.2023

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreis Barnim - Gesundheits- und Sozialdienst

+49 3334 2141601

+49 3334 2141391

+49 3334 2142356

gsd(at)kvbarnim.de

barnim.de

Am Markt 1
16225 Eberswalde

Öffnungszeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr

Donnerstag 9 bis 16 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden