Beschreibung
Durch einen Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Alle Pachtverträge über Flächen ab einem Hektar sind anzeigepflichtig, ebenso Änderungen oder die Beendigung bestehender Landpachtverträge. Die Anzeige muss durch den Verpächter oder den Pächter erfolgen. Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung an einen überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
Der Bereich Bodenrecht/Betriebsförderung prüft und entscheidet über die angezeigten Pachtverträge, die Flächen auf dem Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin beinhalten. Nach Maßgabe des Landpachtverkehrsgesetzes müssen Pachtverträge beanstandet werden, wenn:
- eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen vorliegt,
- ein Grundstück oder mehrere räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängende Grundstücke durch die Verpachtung unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt werden,
- die Pacht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Weiterführende Informationen
- Von der Anzeigepflicht nach Paragraph 2 Absatz 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als ein Hektar sind.
- Ändern sich die zur Festsetzung der Vertragsleistungen führenden Vertragsverhältnisse derart, dass die gegenseitigen Verpflichtungen anschließend in einem groben Missverhältnis zueinander stehen, können beide Vertragsparteien eine Vertragsänderung verlangen. Ausgenommen hiervon sind Vertragsänderungen über die Pachtdauer.
- Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nach Paragraph 593 BGB beantragen. Ein Antrag auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag auch angezeigt wurde.