Öffnungszeiten

Mo, Mi bis Fr Termine nach Vereinbarung

Di 9:00 - 18:00 Uhr

ÖPNV

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden

Liegenschaftsbuch Auszug

Kurztext

  • sachliche Informationen zum Flurstück (z. B. Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, ...)
  • persönliche Daten (Eigentümer des Flurstücks, ...)
  • Flurstücksnachweise mit / ohne Bodenschätzungsangaben
  • Flurstücks- und Eigentümernachweise mit / ohne Bodenschätzungsangaben
  • Grundstücksnachweise
  • Bestandsnachweise
  • Berechtigtes Interesse für Daten mit Personenbezug erforderlich
  • Antrag erforderlich
  • Gebührenpflichtig
  • Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf  der Genehmigung durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation
  • Zuständig:
    • Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
    • am automatisierten Abrufverfahren teilnehmende Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)
    • am automatisierten Abrufverfahren teilnehmende Gemeinden

Teaser

Das Liegenschaftsbuch beinhaltet sachliche Informationen zum Flurstück (z. B. Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, ...) und persönliche Daten (Eigentümer des Flurstücks, ...).

Volltext

Das Liegenschaftsbuch beinhaltet sachliche Informationen zum Flurstück (z. B. Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, ...) und persönliche Daten (Eigentümer des Flurstücks, ...). Man kann Flurstücksnachweise mit und ohne Bodenschätzungsangaben, Flurstücks- und Eigentümernachweise mit und ohne Bodenschätzungsangaben, Grundstücksnachweise und Bestandsnachweise beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens in der jeweils gültigen Fassung.

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.

Erforderliche Unterlagen

ggf. Vollmacht

Voraussetzungen

Das Liegenschaftsbuch enthält u. a. Daten mit Personenbezug. Das berechtigte Interesse zur Herausgabe dieser Daten (z. B. beim Eigentümernachweis) ist vom Antragsteller glaubhaft darzulegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Verfahrensablauf

Antragstellung (persönlich oder per E-Mail oder Post), Erstellen der Auszüge, Versand von Produkt und Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

übliche Postzustellungsdauer bzw. sofort (persönlich, E-Mail)

Fristen

keine

Rechtsbehelf

keine

Formulare/Schriftformerfordernis

formlos

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (Katasterbehörden) sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite: 

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der Zustimmung durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg

Fachlich freigegeben am

18.03.2022

Zuständige Stelle

Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Öffnungszeiten

Dienstag: 9 –18 Uhr
Montag, Mittwoch – Freitag: Termine nach Vereinbarung

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden