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Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

Kurztext

  • Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Aufhebung
  • Auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kann die Bestellung aufgehoben werden
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland

Teaser

Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

Volltext

Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die/Der Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenart:

Bemerkung: Richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.
  • Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Fristen

keine

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW

Fachlich freigegeben am

04.12.2020

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise / kreisfreie Städte)

Landkreis Barnim - Gewerbeaufsicht

+49 3334 214-1404

+49 3334 214-2404

gewerbe(at)kvbarnim.de

barnim.de

Am Markt 1
16225 Eberswalde

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