Öffnungszeiten
Mo, Mi bis Fr Termine nach Vereinbarung
Di 9:00 - 18:00 Uhr
BAföG
Gemäß § 2 BAföG kann ein Anspruch auf BAföG während des Besuches z.B. an
- einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10
- einem einjährigen Bildungsgang BFS-G (Berufsschule Grundbildung) nach dem Ende der zweimonatigen Orientierungsphase (mind. 20 Wochenstunden) oder dem zweijährigen Bildungsgang BFSG+
- einem zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgang der Fachoberschule
- einer Berufsfachschule
- einer Fachschule
- einer Schule des zweiten Bildungsweges bestehen und ein Antrag gestellt werden.
Ausgenommen ist, wer den Bildungsgang ab Klasse 11 zur gymnasialen Oberstufe oder zum Erwerb der Fachhochschulreife besucht und bei seinen Eltern wohnt. (hier ist eventuell BbgAföG möglich)
Nach § 10 BAföG ist die Förderung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.
Die Zuständigkeit richtet sich gemäß § 45 BAföG nach dem Wohnsitz der Eltern. Wohnen die Eltern in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, ist das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort des Antragstellers zuständig.
Die Förderung ist elternabhängig. Dies bedeutet, dass das Einkommen der leiblichen Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt wird.
Grundsätzlich muss BAföG nicht zurückgezahlt werden, sondern ist ein Vollzuschuss.
Ausnahme ist, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von BAföG nicht vorgelegen haben (z.B. durch unentschuldigtes Fehlen).
Eine Förderung ist frühestens ab Antragstellung möglich - nicht rückwirkend!
Antragsunterlagen sind online unter www.bafoeg.de zu finden oder auf Anfrage im Amt erhältlich.
Für die Bearbeitung ab Vorliegen des vollständigen Antrages sind mind. 8 - 10 Wochen einzuplanen.
Unter www.das-neue-bafoeg.de sind weitere Informationen sowie die Möglichkeit, die Höhe der voraussichtlichen Förderung selbst unverbindlich zu berechnen.
Gebührenfreie Hotline zur Beratung 0800-BAFOEG1 oder 0800-2236341.