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Ausbildungsförderung - Bafög

Sie können Ihre schulische Ausbildung, Abitur oder Meisterschulung nicht selbst finanzieren und möchten sich über die Fördermöglichkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG) oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beraten lassen?

Der Landkreis Barnim berät Sie und Ihre Eltern umfassend über individuelle Fördermöglichkeiten nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften der Ausbildungsförderung.

Sollten Sie BAföG für Ihr Studium beantragen wollen, richten Sie sich bitte an das entsprechende Studierendenwerk am Sitz Ihrer Hochschule.

Ausbildungsförderungmöglichkeiten 

Gemäß § 2 BAföG kann ein Anspruch auf BAföG während des Besuches z.B. an

  • einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10
  • einem einjährigen Bildungsgang BFS-G (Berufsschule Grundbildung) nach dem Ende der zweimonatigen Orientierungsphase (mind. 20 Wochenstunden) oder dem zweijährigen Bildungsgang BFSG+
  • einem zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgang der Fachoberschule
  • einer Berufsfachschule
  • einer Fachschule
  • einer Schule des zweiten Bildungsweges

bestehen und ein Antrag gestellt werden.

Ausgenommen ist, wer den Bildungsgang ab Klasse 11 zur gymnasialen Oberstufe oder zum Erwerb der Fachhochschulreife besucht und bei seinen Eltern wohnt. (hier ist eventuell BbgAföG möglich)

Nach § 10 BAföG ist die Förderung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

Die Zuständigkeit richtet sich gemäß § 45 BAföG nach dem Wohnsitz der Eltern. Wohnen die Eltern in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, ist das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort des Antragstellers zuständig.

Die Förderung ist elternabhängig. Dies bedeutet, dass das Einkommen der leiblichen Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt wird.

Grundsätzlich muss BAföG nicht zurückgezahlt werden, sondern ist ein Vollzuschuss.
Ausnahme ist, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von BAföG nicht vorgelegen haben (z.B. durch unentschuldigtes Fehlen).

Eine Förderung ist frühestens ab Antragstellung möglich - nicht rückwirkend!

Antragsunterlagen sind online unter www.bafoeg.de zu finden oder auf Anfrage im Amt erhältlich.

Für die Bearbeitung ab Vorliegen des vollständigen Antrages sind mind. 8 - 10 Wochen einzuplanen.

Unter www.das-neue-bafoeg.de sind weitere Informationen sowie die Möglichkeit, die Höhe der voraussichtlichen Förderung selbst unverbindlich zu berechnen.

Gebührenfreie Hotline zur Beratung 0800-BAFOEG1 oder 0800-2236341.
 

Gemäß § 2 BbgAföG erhalten Schülerinnen und Schüler Landesausbildungsförderung, wenn  

  • sie ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben,
  • sie einen Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeit an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft besuchen
  • und finanziell bedürftig sind.

Die Höhe der Förderung beträgt 125 € und ist abhängig vom Einkommen der leiblichen Eltern. Bei Sozialleistungsbezug mind. eines Elternteils (wenn dieses Elternteil mit dem Antragstellenden in einem Haushalt lebt) kann die volle Förderung auch ohne weitere Prüfung des Einkommens der Eltern gewährt werden.

Die Förderung ist frühestens ab Antragstellung möglich - nicht rückwirkend!

Der Antrag kann online gestellt werden oder ist auf Anfrage im Amt erhältlich.

Für die Bearbeitung ab Vorliegen des vollständigen Antrages sind mind. 8 - 10 Wochen einzuplanen.

Die Förderung umfasst alle Formen der beruflichen Fortbildung und ist altersunabhängig.
Das AFBG leistet finanzielle Unterstützung bei der Teilnahme an einer beruflichen
Aufstiegsfortbildung (z.B. Erzieher, Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt, Gesundheits- und Pflegebereiche).

Es ist seit dem 01.08.2020 eine Förderung über alle drei Fortbildungsstufen möglich.

Erste Fortbildungsstufe: Geprüfter Berufsspezialist
Zweite Fortbildungsstufe: Bachelor Professional
Dritte Fortbildungsstufe: Master Professional

Der Erwerb von Hochschulabschlüssen wird nicht gefördert.

Kriterien/ Voraussetzungen für die Förderung nach dem AFBG:

  • für verschiedene Zeitmodelle möglich (Vollzeit, Teilzeit, mediengestützt, Fernunterricht)
  • Fortbildung bereitet auf öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder gleichwertige Abschlüsse nach Bundes-/ Landesrecht vor
  • angestrebter Abschluss muss über dem Niveau einer/s Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung, Berufsabschlusses liegen
  • Fernunterricht kann nach den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes gefördert werden
  • Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung (Vorqualifikation) müssen gegeben sein
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen

Ausnahmen sind möglich, wenn gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind.

Warum sollte AFBG beantragt werden?

  • finanzielle Unterstützung durch Beiträge zum Lebensunterhalt für Vollzeitgeförderte als Vollzuschuss (einkommens- & vermögensabhängig)
  • 50 % der Lehrgangs- & Prüfungsgebühren als Vollzuschuss vom Staat
  • Möglichkeit auf zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (Darlehen zum Ausgleich der Differenz zwischen staatlichen Zuschüssen und maximalen Förderbetrag)
  • Hälfte der Materialkosten für Prüfungsstück/ fachpraktische Arbeit mit bis zu 2.000€ + Zuschussanteil von 50% gefördert
  • bei Bestehen der Abschlussprüfung werden zusätzliche 50% des noch nicht zurückgezahlten Darlehens für Lehrgangs- & Prüfungsgebühren erlassen

Fristen für die Antragstellung:

  • zwei Monate vor Beginn der Maßnahme einreichen
  • zur Fristwahrung kann vorab ein formloser Antrag eingereicht werden
  • bei Teilzeitmaßnahmen, Fernlehrgängen ist der Antrag für den Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- & Prüfungsgebühren) spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme/ Maßnahmenabschnitt einzureichen
  • bei Vollzeitmaßnahmen ist der Antrag für den Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag spätestens in dem Monat einzureichen, in dem der Lehrgang/ Kurs beginnt
  • verspätet eingereichte Anträge führen dazu, dass der Unterhaltsbeitrag für abgelaufene Monate nicht mehr gewährt wird

Die Förderung ist frühestens ab Antragstellung möglich - nicht rückwirkend!

Der Antrag für AFBG kann online gestellt werden oder ist auf Anfrage beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der/ des Auszubildenden erhältlich.

Für die Bearbeitung ab Vorliegen des vollständigen Antrages sind mind. 8 - 10 Wochen einzuplanen.

Ansprechpartner/innen:

BuchstabenTelefon
A bis F                    03334 214 1262
G - K 03334 214 1245
L - R                03334 214 1658
S - Z03334 214 1542

Kontakt

Adresse

Landkreis Barnim, Jugendamt BaföG

Am Markt 1, Paul-Wunderlich-Haus
16225 Eberswalde

03334 214-1202

bafoeg(at)kvbarnim.de

Öffnungszeiten

Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr
Termine sind nach Vereinbarung möglich

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden