Afrikanische Schweinepest: Landkreis Barnim legt neue Restriktionsgebiete fest
, Landkreis Barnim
Tierseuchenallgemeinverfügung gilt ab 8. Oktober - Sperrzone II bleibt auf Hochrisikokorridor an der Oder begrenzt - bestehende Schutzmaßnahmen werden fortgeführt
Nach dem erneuten Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein im Landkreis Barnim hat der Landkreis die erforderlichen Restriktionsgebiete und Schutzmaßnahmen festgelegt. Die entsprechende Tierseuchenallgemeinverfügung wurde am heutigen 7. Oktober 2026 auf der Internetseite des Landkreises öffentlich bekannt gemacht und tritt damit am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in Kraft.
Erfreulich ist dabei insbesondere, dass die Sperrzone II - das eigentliche gefährdete Gebiet - auf den bereits bestehenden Hochrisikokorridor an der Oder begrenzt werden kann. Sie umfasst ausschließlich das Gebiet zwischen der Oder und dem ersten parallel zur Oder verlaufenden ASP-Schutzzaun innerhalb der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen mit Teilen der Gemarkungen Lunow und Stolzenhagen.
Damit bestätigt sich die erste Einschätzung des Landkreises nach Bekanntwerden des neuerlichen ASP-Fundes: Aufgrund der in den vergangenen Jahren aufgebauten Schutzstrukturen und bereits bestehenden Regelungen bleiben die zusätzlichen Auswirkungen insgesamt begrenzt.
"Der erneute ASP-Fund ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Tierseuche in unserer Region weiterhin präsent ist. Zugleich zeigt sich aber, wie wichtig die in den vergangenen Jahren aufgebauten Schutzmaßnahmen sind. Dass die Sperrzone II auf den Hochrisikokorridor begrenzt werden kann, ist für uns eine wichtige Nachricht. Jetzt kommt es darauf an, die bestehenden Regeln weiterhin konsequent einzuhalten und gemeinsam dafür zu sorgen, dass sich das Virus nicht weiter ausbreitet", erklärt Landrat Daniel Kurth.
Sperrzone I umfasst Teile des östlichen Barnim
Neben der Sperrzone II wird eine Sperrzone I als Pufferzone festgelegt. Sie umfasst die Gemeinden Lunow-Stolzenhagen teilweise, Parsteinsee, Oderberg, Liepe, Niederfinow und Ziethen vollständig sowie Teile von Hohenfinow, Eberswalde und Chorin. Innerhalb dieser Pufferzone besteht weiterhin ein besonders gesicherter ASP-Schutzkorridor. Der genaue Verlauf der Gebiete ist einer Karte zur Allgemeinverfügung zu entnehmen.
Die Allgemeinverfügung enthält unterschiedliche Vorgaben für die einzelnen Gebiete. Ein wesentlicher Teil davon richtet sich an Jagdausübungsberechtigte, Schweinehalter und landwirtschaftliche Betriebe. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zur Fallwildsuche, zur Untersuchung erlegter Wildschweine, zu Reinigung und Desinfektion sowie zum Verbringen von Schweinen und Wildschweinefleisch.
Für Schweinehalter gelten besondere Biosicherheitsmaßnahmen. Unter anderem müssen die Tiere so gehalten werden, dass ein Kontakt mit Wildschweinen ausgeschlossen ist; zudem sind geeignete Desinfektionsmöglichkeiten vorzuhalten und Futter sowie Einstreu vor Wildschweinen zu schützen.
Schutzzaun funktioniert nur, wenn Tore geschlossen bleiben
Der Landkreis appelliert zugleich erneut an alle Bürgerinnen und Bürger, die bestehenden Schutzanlagen unbedingt zu respektieren. Tore in den ASP-Schutzzäunen sind nach dem Passieren wieder vollständig zu schließen. Gerade der jüngste Fund innerhalb des Hochrisikokorridors unterstreicht die Bedeutung der Zaunanlagen für die Eindämmung der Tierseuche. Für den ASP-Schutzkorridor schreibt die Allgemeinverfügung ausdrücklich vor, dass die Tore im Schutzzaun immer geschlossen zu halten sind.
In der Sperrzone II gilt zudem eine strikte Leinenpflicht für Hunde. Ausgenommen sind entsprechend ausgebildete Jagd- und Hütehunde während ihres Einsatzes. Verendet aufgefundene Wildschweine sind unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Barnim zu melden und dürfen nicht eigenständig geborgen werden.
Die Afrikanische Schweinepest ist für Menschen ungefährlich und nicht auf den Menschen übertragbar. Für Haus- und Wildschweine stellt sie dagegen eine schwere und in aller Regel tödlich verlaufende Tierseuche dar.
Die neue Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am 8. Oktober 2026 in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung. Gleichzeitig wird die bisherige Tierseuchenallgemeinverfügung vom 28. Februar 2024 aufgehoben. Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich der Karte mit dem genauen Verlauf der Restriktionsgebiete ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim veröffentlicht.
Robert Bachmann
Pressesprecher