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Informationen: Elterngeld beantragen
Das Elterngeld stellt eine Entgeltersatzleistung dar und wird für Eltern gezahlt, die zur Betreuung ihres Kindes in der ersten Zeit keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Es gibt drei Bezugsarten, welche in Anspruch genommen werden können:
- Basiselterngeld
- Elterngeld Plus
- Partnerschaftsbonus
Grundsätzlich haben Elternpaare immer einen Anspruch auf 12 Lebensmonate Basiselterngeld. Es können zwei zusätzliche Lebensmonate genutzt werden, wenn mindestens ein Elternteil eine Einkommensminderung von mindestens zwei Monaten nachweisen kann (z.B. Mutterschaftsgeld oder Elternzeit). Grundlegend gilt: Ein Elternteil darf maximal 12 Lebensmonate Basiselterngeld beziehen, der andere muss mindestens zwei Lebensmonate beziehen. Für Alleinerziehende gelten Sonderregelungen.
Der Bezug von nur einem Lebensmonat Elterngeld ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Der Elterngeldanspruch kann sich um bis zu 4 Monate erhöhen, wenn eine besonders frühe Geburt vorliegt. Der Anspruch auf zusätzliche Monate ist gestaffelt und beginnt bei Frühgeburten ab 6 Wochen.
Wird ein längerer Bezugszeitraum benötigt, so können Basismonate in Elterngeld Plus Monate umgewandelt werden.
ACHTUNG:
Monate in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, gelten als verbrauchte Basismonate und können nicht umgewandelt werden.
Ansonsten gilt: Aus einem Basismonat werden zwei Elterngeld Plus Monate. Das Elterngeld für einen Basismonat wird hierbei auf zwei Elterngeld Plus Monate aufgeteilt.
Bei der Beantragung des Elterngeldes ist zu beachten, dass beide Elternteile für maximal einen Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen dürfen. Sollte ein gemeinsamer Basismonat gewünscht sein, muss dieser innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes genommen werden. Ausnahmen gelten für Mehrlingsgeburten, Kindern mit Behinderung, Geschwisterkindern mit einer Behinderung und Frühgeburten.
Ab dem 15. Lebensmonat ist nur noch der Bezug von Elterngeld Plus möglich. Dieser muss in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten genommen werden. Eine Lücke im Bezug darf ab dem 15. Lebensmonat nicht entstehen.
Ausnahmen:
Eltern von besonders früh geborenen Kindern (mindestens 6 Wochen zu früh) dürfen mehr als einen Monat gemeinsam Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Vom 15. - 18. Lebensmonat kann ebenfalls Basiselterngeld bezogen werden. Zur Beantragung wird ein Nachweis über den ursprünglich errechneten Geburtstermin benötigt.
Zusätzlich zu den maximal 14 Lebensmonaten Basiselterngeld, können 2-4 weitere Lebensmonate in Form der Partnerschaftsbonusmonate genommen werden. Hierbei gilt: Beide Elternteile müssen, gleichzeitig in aufeinander folgenden Lebensmonaten, zwischen mindestens 24 Stunden/Woche und maximal 32 Stunden/Woche arbeiten. Das erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.
Grundsätzlich ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Stunden/Woche in allen Bezugsarten erlaubt.
Ausbildung und Studium sind von der maximalen Stundenanzahl ausgenommen. Das Einkommen aus der Ausbildung wird auf das Elterngeld angerechnet.
Die Einkommensgrenzen für Geburten ab dem 01.04.2024 liegen bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen in Höhe von 200.000 € Für Geburten ab dem 01.04.2025 liegt die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen ab 175.000 €. Die Grenzen gelten sowohl für Elternpaare als auch für Alleinerziehende. Der Steuerbescheid für das Jahr vor der Geburt des Kindes ist immer beizufügen.
Jede Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Aufnahme einer Teilzeit oder Vollzeittätigkeit während des Elterngeldbezuges) ist der Elterngeldstelle mitzuteilen.
Änderungswünsche am Elterngeldbezug sind der Elterngeldstelle, immer schriftlich mit Ihrer Unterschrift, mitzuteilen. Grundsätzlich gilt: Alle noch nicht ausgezahlten Lebensmonate können geändert werden.
Voraussetzungen
Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) haben Eltern, die:
- Ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld bestehen wie folgt:
Für Geburten ab dem 01.04.2024
Bis 200.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen für Alleinerziehende sowie für Elternpaare
Für Geburten ab dem 01.04.2025
Bis 175.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen für Alleinerziehende sowie für Elternpaare
Ein Bezug von Elterngeld bei höherem Einkommen ist nicht möglich.
Ansprechpartner/innen:
Buchstabe (richtet sich nach dem Nachnamen vom Kind) | Telefon |
A, B, D, E I | 03334 214 1312 |
J, K, M, T | 03334 214 1323 |
N, P, S | 03334 214 1246 |
C, F, G, H, Q, U, Ü | 03334 214 1341 |
L, O, R, V, W, X-Z | 03334 214 1207 |
Kontakt
Adresse
Landkreis Barnim, Jugendamt Elterngeldstelle
Am Markt 1,
Paul-Wunderlich-Haus
Haus C - 2- OG
16225 Eberswalde
Öffnungszeiten
Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr
Rollstuhlgerecht
Parkplatz vorhanden