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Leistungen für Bildung und Teilhabe

Wenn Sie Bürgergeld oder Kinderzuschlag erhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch „Bildungspaket“ genannt) für Ihre Kinder.

Leistungen aus dem Bildungspaket sind in der Regel Geld- oder Sachleistungen (in Form von Gutscheinen). 

Das können zum Beispiel sein:

  • Die Kosten für Nachhilfe-Stunden werden übernommen.
  • Der Mitgliedsbeitrag des Sportvereins wird bezuschusst.
  • Die Kosten für ein Sportgerät oder Musikinstrument werden teilweise übernommen.

Voraussetzungen für einen Anspruch

Wenn Ihre Familie Bürgergeld beziehungsweise Kinderzuschlag (KiZ), Leistungen nach dem SGB XII und Wohngeld erhält, können Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen, wenn Ihr Kind …

  • jünger als 25 Jahre ist,
  • eine Kindertagesstätte (Kita) oder eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und
  • keine Ausbildungsvergütung erhält.

Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen

In der Regel müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen, damit Ihr Antrag bewilligt werden kann.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfahren Sie, wer vor Ort Ihre Ansprechpartner zum Bildungspaket sind.

Hinweis: Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Antrag auf Bürgergeld beantragt. Dies gilt auch für solche Leistungen, die der Lernförderung Ihres Kindes dienen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: Bürgergeld sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten

Voraussetzung für die Erstattung der Kosten

Legen Sie die Belege für Ihre Ausgaben (zum Beispiel Rechnungen, Quittungen oder Fahrscheine) vor. Nur Kosten, die Sie nachweisen können, werden Ihnen erstattet. Eine Ausnahme ist der Schulbedarf, für den Sie einen festen Betrag erhalten.

Überblick zu den Leistungen aus dem Bildungspaket

BedarfLeistung aus dem Bildungspaket
Persönlicher SchulbedarfSie erhalten eine jährliche Pauschale für den persönlichen Schulbedarf pro Kind. Davon wird ein Teil im Februar und ein Teil im August ausgezahlt. Sie müssen dafür eine Schulbescheinigung vorlegen.
Lernförderung (Nachhilfe)

Die Kosten werden übernommen. Voraussetzung: Die Schule bestätigt den Bedarf und hat selbst kein entsprechendes Angebot.

Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2023 gilt: Wird ab dem 1. Juli 2021 ein Lernförderungsbedarf festgestellt, müssen Sie die Nachhilfe nicht gesondert beantragen. Das gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen hat oder erst nach dem 31. Dezember 2023 endet.

Gemeinschaftliche MittagsverpflegungDie Kosten für das Mittagessen in Schule, Hort, Kita, bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater können bezuschusst werden.
Vereins-, Kultur- oder FreizeitangeboteKinder und Jugendliche erhalten eine monatliche Pauschale. Die Höhe erfragen Sie bitte bei Ihrem Jobcenter. Voraussetzung: Sie weisen beispielsweise ihre Mitgliedschaft in einem Sportverein nach.
Fahrt zur SchuleIn der Regel gibt es einen Zuschuss zur Monatskarte. Voraussetzung: Die Schülerinnen und Schüler können die nächstgelegene Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Ab welcher Entfernung genau die Monatskarte bezuschusst wird, erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.

Kontakt

Adresse

Landkreis Barnim, Grundsicherungsamt

Am Markt 1,
Paul-Wunderlich-Haus
16225 Eberswalde

03334 214-1300

grundsicherungsamt(at)kvbarnim.de

Öffnungszeiten

Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 16:00Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag Termine nach Vereinbarung

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden