Beschreibung
Der Artenschutz umfasst den Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen und ihrer Lebensstätten vor der Beeinträchtigung durch den Menschen. Geschützt sind auch ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Von den Verboten können von der unteren Naturschutzbehörde, in bestimmten Fällen vom Landesamt für Umwelt, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden.
Zum Artenschutz gehört auch die Prüfung der Haltungsbedingungen von Tieren in Zoos und Tiergehegen.
Gebühren
- ab 50 €
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege BNatSchG
Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
- § 39 BNatSchG
- § 44 BNatSchG
- § 42 BbgNatSchG i.V.m. § 20 BbgNatSchAG
- § 43 BbgNatSchG i.V.m. § 21 BbgNatSchAG