Öffnungszeiten
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Di 9:00 - 18:00 Uhr
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe richten sich an Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien.
Voraussetzung ist, dass deren Eltern eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Asylbewerberleistungsgesetz
Informationen im Überblick
Als Leistungen für Bildung und Teilhabe können Aufwendungen übernommen werden für:
- Schulausflüge und Klassenfahrten sowie Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen,
- die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- die Schülerbeförderung,
- eine Lernförderung,
- die Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung,
- die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikunterricht oder Teilnahme an Freizeiten).
Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen, die von der Schule, der Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege selbst unmittelbar veranlasst sind.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Anerkannt werden:
- die Hin- und Rückfahrt,
- die Übernachtung,
- die Verpflegung durch die Unterbringung,
- eine Reiserücktrittsversicherung,
- die Fahrtkosten und Eintrittsgelder für kulturelle Ausflüge.
anerkannt werden:
- Fahrtkosten, Eintrittsgelde
- Schulausflüge und Klassenfahrten sowie Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 100 Euro zum August und 50 Euro zum Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe müssen diese Leistung nicht gesondert beantragen. Die Auszahlung erfolgt hier mit der jeweiligen Monatszahlung. Bei Empfängern von Kinderzuschlag sowie Wohngeld ist eine gesonderte Antragstellung beim Grundsicherungsamt notwendig.
Auf Grundlage der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Barnim werden die erforderlichen Kosten der Schülerbeförderung bereits vollständig durch diesen erstattet. Diese Leistung ist vorrangig. Die Antragsstellung hierfür erfolgt beim Strukturentwicklungsamt der Kreisverwaltung Barnim. Eine Beantragung als Leistung für Bildung und Teilhabe ist somit entbehrlich. Sofern ein Antrag gemäß der Schülerbeförderungssatzung abgelehnt wird, ist er ebenfalls als Leistung für Bildung und Teilhabe abzulehnen.
Weitere Informationen finden Sie unter Schülerbeförderung
Die Lernförderung wird für Schülerinnen und Schüler erbracht und muss gesondert beantragt werden. Folgende Voraussetzungen müssen für diese Leistung erfüllt sein:
Das Erreichen der wesentlichen Lernziele und damit in der Regel die Gewährleistung und Förderung eines ausreichenden Leistungsniveaus ist gefährdet. Schulische Angebote zur Lernförderung werden genutzt, diese sind jedoch nicht ausreichend. Das Lernziel kann objektiv durch die außerschulische Lernförderung erreicht werden.
Die vorübergehende Lernschwäche ist nicht durch unentschuldigtes Fehlen oder ähnliches verursacht, es sei denn, es liegen Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung vor.
Die Lernförderung wird nicht erbracht für die bloße Verbesserung des Notendurchschnitts oder das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung. Mit dem Antrag auf Lernförderung ist eine Bescheinigung der Schule über den Förderbedarf und die Bestätigung des Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen beizufügen.
Die Bewilligung des Zeitraumes der Lernförderung richtet sich nach dem Bewilligungszeitraum des Hauptantrags über ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlags, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz.
Im Falle der Bewilligung einer Lernförderung, wird diese ausschließlich durch die Kreisvolkshochschule Barnim organisiert und erbracht. Dabei soll die Lernförderung in der Regel am Schulstandort oder am Wohnort des Kindes stattfinden.
Bitte beachten Sie dies, bevor Sie sich vertraglich bei einem anderen Anbieter binden und eine Antragstellung auf Übernahme der Kosten für die Lernförderung beabsichtigen.
Die Leistung wird an Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege besuchen, erbracht, sofern die Mittagsverpflegung gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Mahlzeiten an Kiosken oder ähnliches auf dem Schulgelände werden nicht übernommen.
Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen zu gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung an den schulrechtlichen Tagen übernommen. Die tatsächlichen Aufwendungen werden direkt an den Essenanbieter gezahlt, eine Auszahlung oder Überweisung an den Leistungsempfänger ist ausgeschlossen.
Die Leistung wird maximal bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes zum Hauptantrag auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag bzw. Wohngeld und Asylbewerberleistungsgesetz erbracht. Es ist eine Bescheinigung über die Anmeldung des Kindes zur Mittagsverpflegung und den anfallenden Kosten bei der zuständigen Stelle einzureichen. Ergeben sich Änderungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes bezüglich der Kosten des Essenanbieters sind diese umgehend mitzuteilen.
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Es werden pauschal 15 Euro pro Monat gezahlt, sofern tatsächliche Aufwendungen entstanden sind. Dieser Betrag kann für den aktuellen Bewilligungszeitraum auch angespart werden.
Der Betrag kann eingesetzt werden für:
- Mitgliedsbeiträge
- aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. für Sportvereine),
- Unterricht in künstlerischen Fächern, (z.B. Musikunterricht),
- vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. angeleitete gemeinschaftliche Museumsbesuche) und
- die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).
Die Leistung wird hier ebenfalls maximal bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes zum Hauptantrag auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag bzw. Wohngeld erbracht, danach ist eine neue Antragstellung erforderlich. Voraussetzung ist, dass es sich um angeleitete gemeinschaftliche Tätigkeiten handelt. Individuelle Kino- oder Museumsbesuche, z.B. mit der Familie, oder die Erstattung von allgemeinen Fahrtkosten sind davon nicht erfasst. Jede Aktivität ist gesondert zu beantragen.
Kontakt
Adresse
Landkreis Barnim, Grundsicherungsamt
Am Markt 1,
Paul-Wunderlich-Haus
16225 Eberswalde
Öffnungszeiten
Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 16:00Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag Termine nach Vereinbarung
Rollstuhlgerecht
Parkplatz vorhanden