Öffnungszeiten
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Di 9:00 - 18:00 Uhr
Schülerbeförderung
Der Landkreis Barnim sorgt dafür, dass Schülerinnen und Schüler sicher und zuverlässig zur Schule und zurück nach Hause gelangen. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Schülerbeförderung und die Beantragung von Schülertickets.
Nutzen Sie unseren Online-Dienst oder kontaktieren Sie die zuständigen Stellen – wir helfen Ihnen gern weiter!
Unsere Leistungen
Hinweis zum Schuljahr 2026/2027
Die Beantragung für das Schuljahr 2026/27 ist seit dem 01. März 2026 möglich. Die Anträge sollten schnellstmöglich nach Erhalt des Aufnahmebescheides und vor Beginn des neuen Schuljahres gestellt werden.
Achtung: Liegt bereits ein gültiger Bescheid vor, der auch im Schuljahr 2026/2027 gültig ist, muss keiner neuer Antrag gestellt werden. Die Schülerfahrausweise werden automatisch bis zum Ende der Gültigkeit im Bescheid schuljahresweise durch die BBG verlängert.
Abgabe der Anträge bitte bis zum:
- Einschüler bis zum 15. Juni 2026
- Schüler und Schülerinnen im Ü-Verfahren (7. und 11. Klasse) bis zum 15. Juli 2026
Liegt bis zum 10. August 2026 kein Bescheid vor, muss ab dem ersten Schultag (24. August 2026) eine Monatsfahrkarte für Schüler erworben werden. (gleiches Verfahren wie im letzten Jahr) Eine Abrechnung der Fahrtkosten kann auf Antrag im Nachhinein erfolgen.
Eine kostenfreie Mitnahme seitens der Barnimer Busgesellschaft (BBG) wird es längstens bis zum 28. August 2026 (1. Schulwoche) geben.
Anträge auf Schülerbeförderung (Antrag A) sollten bevorzugt nur noch online unter www.schuelerbefoerderung.barnim.de gestellt werden.
Da kurz vor Schuljahresbeginn die Antragszahlen noch einmal deutlich ansteigen, können Verzögerungen bei der Bearbeitung nicht ausgeschlossen werden. Idealerweise werden die Anträge bereits vor Beginn der Sommerferien gestellt.
Rechtsgrundlagen
Weitere Hinweise:
Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im Internet veröffentlicht.
Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.
Schülerspezialverkehr
Damit der Landkreis Barnim seiner Aufgabe als Träger der Schülerbeförderung gerecht werden kann, hat er im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung kleine und mittelständische Unternehmen beauftragt, den sogenannten Schülerspezialverkehr im Landkreis Barnim durchzuführen.
Diese Art von Verkehr wird dann zur Verfügung gestellt, wenn Schüler aufgrund von körperlicher oder geistiger Behinderung oder auch zu großer Entfernung zur nächsten Haltestelle das ÖPNV-Angebot nicht nutzen können. In diesem Rahmen werden jährlich etwa 450 Schüler mit Kleinbussen befördert.
Kontakte nach Zuständigkeiten
| Telefon | Zuständigkeiten |
| 03334 214-1852 | Nachname A-J |
| 03334 214-1259 | Nachname K-R |
| 03334 214-1254 | Nachname S-Z |
| 03334 214-1265 | Schülerspezialbeförderung |
Kontakt
Adresse
Amt für nachhaltige Entwicklung, Kataster und Vermessung, Schülerbeförderung
Am Markt 1,
Paul-Wunderlich-Haus
16225 Eberswalde
Öffnungszeiten
Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
Rollstuhlgerecht
Parkplatz vorhanden